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AGS 10/2011, Zur Erstattung der vom Pflichtverteidiger a ... / 1 Sachverhalt

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In dem Verfahren 11 KLs 28/07 ist Rechtsanwalt Dr. … als Pflichtverteidiger für den Angeklagten bestellt worden. Die Antragstellerin macht vorliegend die dem Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse zustehenden Vergütungsansprüche geltend. Sie trägt dazu vor, dass der Pflichtverteidiger diese Ansprüche mit Zustimmung des Angeklagten an die GmbH abgetreten habe. Als Beleg für die Zustimmung des Angeklagten wird eine von diesem unterschriebene Erklärung (ohne Datum) in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereicht. Der Angeklagte soll die Unterschrift am 7.1.2008 geleistet haben. Inhaltlich lautet die Erklärung auszugsweise wie folgt.

"… 3. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die … die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die … in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die … Haben Dritte die sich aus dem Mandat ergebende Forderung meines Anwalts auszugleichen, weise ich diese unwiderruflich an, die zu zahlenden Beträge schuldbefreiend ausschließlich an … zu zahlen. Zudem trete ich, soweit zulässig, Kostenerstattungsansprüche gegen diese an die … ab, sofern mein Anwalt diese Ansprüche über … abrechnet …"

Das LG hat (durch die Rechtspflegerin) den Antrag auf Erstattung der Pflichtverteidigergebühren und Auslagen zurückgewiesen. Mit Beschl. v. 14.11.2008 hat die 11. Strafkammer des LG auch die (als Erinnerung auszulegende) Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung vom 5.9.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

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