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AGS 09/2022, Einigungsgebühr auch im Kindesschutzverfahr ... / III. Anfall der Einigungsgebühr

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1. Gesetzliche Grundlage

Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV in der hier anwendbaren bis zum 30.9.2021 geltenden Fassung des RVG entsteht die 1,5-Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach den Anm. in Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV entsteht die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

2. Einigungsgebühr in Kinderschutzverfahren

Ob nach Maßgabe der vorstehenden Regelung eine Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB anfallen kann, ist seit jeher umstritten.

a) Die bisher herrschende Meinung

Die bisher h.M. verneint dies mit der Begründung, Kinderschutzverfahren würden von Amts wegen ausschließlich im Kindesinteresse geführt. Deshalb gelte der Amtsermittlungsgrundsatz. Den Eltern, aber auch dem beteiligten Jugendamt würde deshalb die für eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV notwendige Dispositionsbefugnis fehlen. Auf Vergleiche oder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten komme es deshalb nicht an, weil sich das FamG ausschließlich an dem Kindeswohl zu orientieren habe (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.11.2020 – 9 WF 253/20; OLG Koblenz FamRZ 2021, 450; OLG Hamm MDR 2014, 37; OLG Stuttgart AGS 2011, 276 = RVGreport 2011, 225 [Hansens]; OLG Düsseldorf AGS 2018, 10). Ferner argumentiert diese Auffassung damit, mit den in der in Abs. 5 der Anm. zu Nr. 1000 und Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1003 VV genannten Einigungen in Sor...

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