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AGS 09/2011, Befriedungsgebühr, Rücknahme der Revision / 1 Sachverhalt

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Der Erinnerungsführer war als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er nahm sodann an der Hauptverhandlung der ersten Instanz vor dem LG teil. Gegen das Urteil des LG legte er noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hatte, nahm der Verteidiger seine Revision ebenfalls zurück.

Der Erinnerungsführer beantragte für das Revisionsverfahren die Festsetzung einer Vergütung von 505,00 EUR aus Verfahrensgebühr (Nr. 4131 VV) und von 412,00 EUR aus Nr. 4141 VV zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV und Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV. Festgesetzt wurden 624,75 EUR, zusammengesetzt aus dem verlangten Betrag der Verfahrensgebühr und der Pauschale (zuzüglich Umsatzsteuer hieraus).

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Nichtfestsetzung der Gebühr nach Nr. 4141 VV. Der Bezirksrevisor hat dazu Stellung genommen und führt aus, dass dem Erinnerungsführer aufgrund der "strategischen" Revisionseinlegung und anschließender Rücknahme die Gebühr nicht anzusetzen sei.

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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