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AGS 08/2022, Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäft ... / II. Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeit

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Die die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Rechtsanwalt beauftragt worden ist, eine nach außen gerichtete Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es daran und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung nach § 34 RVG vor (BGH NJW 2018, 1479 m.w.N.; OLG Nürnberg NJW 2011, 621; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 2027 = MDR 2009, 1420). Über das Kriterium der nach außen gerichteten anwaltlichen Tätigkeit wird eine sichere Abgrenzung zwischen der Geschäftsgebühr und der Gebühr nach § 34 Abs, 1 S. 3 RVG ermöglicht. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts allein im Innenverhältnis kann keine Geschäftsgebühr begründen.

Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Innenverhältnis und damit im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 RVG ist nicht mehr anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt entsprechend des vom Mandanten erteilten Auftrags nach außen hin tätig wird. Dieses Kriterium ist aber noch nicht erfüllt, wenn dem Mandanten ein Schriftstück zur Verfügung gestellt wird, weil dieses das Innenverhältnis nicht verlässt.

Die Ansicht des Klägers, dass auf die Wirkung der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen sei, überzeugt nicht. Die erteilten Informationen durch den Rechtsanwalt in einem Beratungsgespräch entfalten ihre Wirkung regelmäßig auch in dem Verhältnis zwischen Mandant und seinem Gegner, nämlich wenn er die ihm zur Verfügung gestellten Informationen diesem gegenüber nutzt. Eine Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt im Außenverhältnis wird dadurch jedoch nicht begründet. Anderenfalls hätte § 34 RVG kaum noch einen Anwendungsbereich und es würde fast immer eine Geschäftsgebühr anfallen. Im Ergebnis ist dies auch interessengerecht, denn § 34 Abs. 1 S. 1 RVG sieht ausdrücklich vor, dass der Rechtsanwalt au...

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