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AGS 08/2009, Verfahrensgebühr; Abgeltungsbereich; Anfall / 2 Aus den Gründen

Kai Lohse
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Das LG hat dem Pflichtverteidiger die für seine Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Beratung des inhaftierten Angeklagten geltend gemachte Gebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV mit Recht zugesprochen. Einer Vergütung des Anwalts steht nicht entgegen, dass er die Revision nicht begründet und noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen hat. Richtig ist zwar, dass für einen Rechtsanwalt, der – wie hier – schon in der Vorinstanz verteidigt hat, mit den dafür verdienten Gebühren auch die Einlegung des Rechtsmittels abgegolten wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Jedoch entsteht die Gebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV nicht erst, wie die Beschwerdeführerin meint, mit der Begründung der Revision. Sie fällt nach dem Willen des Gesetzgebers zwar "insbesondere" für den "Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit" im Revisionsverfahren bei der Fertigung der Rechtsmittelbegründung an (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 226). Das bedeutet aber nicht, dass die dieser Tätigkeit vorausgehenden Arbeiten des Verteidigers in der Rechtsmittelinstanz die Gebühr noch nicht auslösen (insoweit missverständlich der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschl. des KG v. 22.5.2006–3 Ws 224/06). Denn mit der Verfahrensgebühr wird jedes "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" abgegolten (Vorbem. 4 Abs. 2 VV). Demnach erfasst die Gebühr der Nrn. 4130/4131 VV nicht erst die Revisionsbegründung, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels. Wird d...

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