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AGS 08/09/2015, Terminsgebühr bei Rücknahme der Berufung ... / 2 Aus den Gründen

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Der Beschwerdeführer kann – neben der bereits festgesetzten Vergütung – als Pflichtverteidiger gem. § 55 Abs. 1 RVG die Erstattung einer Terminsgebühr im Berufungsverfahren (Nr. 4126 VV) i.H.v. 216,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV), insgesamt also die Zahlung eines Betrages von 257,04 EUR aus der Landeskasse verlangen. Denn er ist zu dem vom Berufungsgericht anberaumten Termin erschienen. Dass der Termin nicht stattgefunden hat, ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.

Grundsätzlich ist für die Entstehung einer Terminsgebühr gem. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV die – vorliegend nicht erfolgte – Teilnahme des Rechtsanwalts als Verteidiger im Hauptverhandlungstermin erforderlich. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr ausnahmsweise auch schon dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Rechtsanwalt den unter Umständen schon zur Vorbereitung des Termins erbrachten, durch dessen Nichtzustandekommen nunmehr nutzlos gewordenen Zeitaufwand zu vergüten (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 221). Voraussetzung für den Anspruch auf eine Terminsgebühr nach der vorgenannten Vorschrift ist aber, dass den im Gerichtsgebäude erschienenen Rechtsanwalt an dem Nichtstattfinden des Termins kein Verschulden trifft.

Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer hat namens und im Auftrag seines Mandanten im Gerichtsgebäude eine Erklärung abgegeben, die zwar das Nichtstattfinden des Termins verursacht hat, dem Rechtsanwalt aber im gebührenrechtlichen Sinne nicht vorzuwerfen ist.

Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen dem Verteidiger das Ausfallen des Termins tatsächlich zur Last gelegt werden kann, ist zunächst die Ausnahmeregelung in Vorbem...

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