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AGS 08/09/2015, Fälligkeit der Pflichtverteidigervergütung / 2 Aus den Gründen

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1. Der Senat entscheidet gem. den §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 2 RVG in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Die vom Bezirksrevisor unter Berufung auf die bisherige Rspr. des KG hinsichtlich der Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren und den ersten Rechtszug erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Die Verjährungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig geworden ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., Rn 2 zu § 199).

Wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) entsteht, wenn der Pflichtverteidiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tätig war, ist in der Rspr. der Oberlandesgerichte umstritten.

Nach den zum alten Recht der BRAGO ergangenen Entscheidungen des KG war dabei auf den ersten in § 16 S. 2 BRAGO (jetzt § 8 Abs. 1 S. 2 RVG) genannten Fälligkeitszeitpunkt abzustellen, also auf eine ergangene Kostenentscheidung oder auf die Beendigung des Rechtszuges (vgl. KG, Beschl. v. 3.8.2010 – 1 ARs 32/09 u. 18.1.2005 – 4 ARs 65/04; KG JurBüro 1999, 26; so auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.1.2000 – ARs 55/99; OLG Hamburg, Beschl. v. 7.11.1990 – Xs 132/90). Zur Begründung wurde angeführt, die Pauschgebühr könne nicht anders behandelt werden als die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers, an dessen Stelle sie in besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren trete. Danach wäre hier, wie der Bezirksrevisor folgerichtig dargelegt hat, nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 16.9.2009 die dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2010 in Gang gesetzt worden und unter Berücksichtigung ihrer Hemmung (§ 8 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG) mit der Ents...

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