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AGS 07/2024, Notwendige Fahrtkosten in der Verfahrenskos ... / III. Abzug der Beiträge für eine Kfz-Versicherung, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII

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Die Fahrtkostenpauschale des § 82 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Durchführungs-VO zu § 82 SGB XII deckt wie bereits oben erläutert nur die reinen Betriebskosten eines Pkw einschließlich der Steuern ab. Weitere entstandene Aufwendungen den Pkw betreffend können daneben geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für zu leistende Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII können Beiträge für eine Kfz-Haftpflicht- oder ggf. auch einer Vollkaskoversicherung abgesetzt werden. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII gehört seit dem 1.1.2023 ein angemessenes Kfz jetzt zum Schonvermögen. Demgemäß handelt es sich nunmehr bei der Kfz-Haftpflichtversicherung grds. im Rahmen einer großzügigeren Betrachtungsweise um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung (Hauck/Noftz/Schlette, SGB XII, Stand: Mai 2024, § 82 Rn 88b). Daher können diese Beträge im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in der VKH abgesetzt werden, sofern diese Beträge dem Grund und der Höhe nach angemessen sind (so auch schon im Ergebnis Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 49; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.12.2015 – 4 WF 174/15).

Vorliegend hat das AG übersehen, dass der Kindesvater die Kosten der Haftpflichtversicherung geltend gemacht hat. Der halbjährliche Betrag zur Haftpflichtversicherung beträgt vorliegend 212,74 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19 %, gesamt 253,16 EUR. Das OLG hat vorliegend die vom AG übersehenen Beträge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zutreffend berücksichtigt.

Der monatlich zu berücksichtigende Betrag errechnet sich zutreffend wie folgt:

 

253,16 EUR ./. 6 Monate = 42,19 EUR /mtl.

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