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AGS 07/2010, Gerechte Teilhabe

Lotte Thiel
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Die Strukturreform intendiert Gleichgewicht im Versorgungsfall und Ordnung des unübersichtlichen Rechts der Vergangenheit. Der Gesetzgeber selbst ist davon ausgegangen, dass das frühere Recht nur "noch wenigen Experten verständlich gewesen ist". Die Reform sollte zum Garanten für eine gerechtere Teilhabe im Versorgungsfall werden und so anwenderfreundlich gestaltet sein, dass Anwälte, Familiengerichte und Versorgungsträger im Einzelfall zu gerechten, weil für die beteiligten Eheleute nachvollziehbaren, und überdies praktikablen Lösungen finden können.

Dem Gesetzgeber mag die Verwirklichung seiner Ziele auf materieller Grundlage noch ganz gut gelungen sein, weil bisherige Gerechtigkeitsdefizite nunmehr durch interne Teilung von Anrechten vermindert werden können, keine Dynamisierung oder Totalrevision mehr erforderlich ist und den Ehegatten erweiterte Spielräume für Vereinbarungen eingeräumt worden sind.

Ob er dies auch im Hinblick auf die entstehenden Gebühren der in Versorgungsausgleichssachen tätigen Rechtsanwälte auf der Grundlage der nunmehr maßgeblichen Wertvorschrift des § 50 FamGKG umsetzen konnte, ist jedenfalls derzeit leider zweifelhaft. Dabei war es der erklärte Wille des Gesetzgebers, die "gerechte Teilhabe" auch auf die anwaltlichen Tätigkeiten im haftungsträchtigen Dickicht des Versorgungsausgleichsverfahrens zu projizieren. Denn es entsprach seiner Überzeugung, dass die bislang normierten Festwerte den Leistungen der Anwälte und ihrem Haftungsrisiko bei einer steigenden Anzahl auszugleichender Anrechte nicht (mehr) ausreichend Rechnung getragen haben. § 50 FamGKG sollte dies ändern und so orientiert sich die Bestimmung des Verfahrenswertes – "ähnlich" wie in Ehesachen (§ 43 FamGKG) – an dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute.

Dass "ähnlich...

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