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AGS 06/2011, Beantragung einer Pauschgebühr durch den Wa ... / 2 Aus den Gründen

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Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 42 Abs. 3 S. 2 RVG auf den Senat übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. geboten ist. Der Senat hat sich zur Zulässigkeit des Antrag nach § 42 RVG erst in einem Fall geäußert und dabei entschieden, dass ein nach Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellter Antrag nach § 42 RVG nicht zulässig ist. Dazu, ob ein gleichzeitig mit einem Kostenfestsetzungsantrag gestellter Antrag nach § 42 RVG nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens unzulässig wird, hat sich der Senat noch nicht geäußert. Dies ist – soweit ersichtlich – auch noch nicht Gegenstand der Rspr. anderer Oberlandesgerichte gewesen.

Mit dem Antrag v. 23.10.2008 macht der Antragsteller die Bewilligung von Pauschgebühren gem. "§ 99 Abs. 1 BRAGO bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für die Verteidigung des Angeklagten/Antragstellers vor dem LG Erfurt und im Wiederaufnahmeverfahren, welches beim LG Gera anhängig war", geltend.

Sowohl § 99 Abs. 1 BRAGO als auch § 51 Abs. 1 RVG betreffen Pauschgebühren des Pflichtverteidigers. Rechtsanwalt Dr. F wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt dem vormaligen Angeklagten bzw. dem Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren beigeordnet. Er war ausschließlich als Wahlverteidiger tätig.

Der Antrag v. 23.10.2008 ist aber dahin auszulegen, dass der Verteidiger die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG erstrebt.

Die Feststellung einer Pauschgebühr kommt dabei von vornherein nur insoweit in Betracht, als dem Verteidiger ein Vergütungsanspruch nach dem RVG zusteht. Einen Vergütungsanspruch nach dem RVG hat der Verteidiger – davon geht auch der Kostenfestsetzungsantrag v. 23.10.2008 zutreffend aus – zunächst für das Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer OLG im ersten Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag der Staatsanwa...

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