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AGS 06/2011, Anspruch eines Pflichtverteidigers auf die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren trotz Verzichts auf die bereits bei einem anderen Verteidiger entstandenen Gebühren

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BRAO § 49 Abs. 1 S. 1; RVG VV Nr. 4131

Leitsatz

Die Revisionsverfahrensgebühr steht einem Pflichtverteidiger auch dann zu, wenn er auf die Gebühren verzichtet hat, die bei dem bisher beigeordneten Verteidiger bereits angefallen waren.

OLG Köln, Beschl. v. 8.12.2010 – 2 Ws 770/10

1 Aus den Gründen

I. Zum Sachstand hat das LG Folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte wurde am 7.10.2009 von der Kammer wegen schweren Raubes und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Pflichtverteidiger in erster Instanz war Rechtsanwalt S. aus E., welcher am 8.10.2009 gegen das Urteil Revision einlegte. Am 15.10.2009 suchte der Verteidiger den Angeklagten in der JVA K. auf und beriet diesen über die Erfolgsaussichten der Revision. Das Hauptverhandlungsprotokoll lag ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, auch die Urteilsgründe waren noch nicht schriftlich abgefasst.

Mit Schreiben v. 2.11.2009, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft B. am 6.11.2009 und bei Gericht am 11.11.2009, beantragte der Angeklagte, ihm statt Rechtsanwalt S. den Erinnerungsführer als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Am selben Tage erklärte auch der Erinnerungsführer gegenüber dem Gericht, der Angeklagte habe ihn mit der Verteidigung in der Revisionsinstanz beauftragt. In seinem Schriftsatz v. 6.11.2009 heißt es u.a.: "... Diesem Antrag ist zu entsprechen, da keine wichtigen Gründe entgegenstehen und insbesondere keine zusätzlichen Gebühren anfallen ..."

Mit Beschl. v. 18.11.2009 hob das Gericht die Bestellung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger auf und bestellte statt seiner den Erinnerungsführer. Wegen der näheren Begründung wird auf den Beschl. v. 18.11.2009 Bezug genommen. Nach erhaltener Akteneinsicht verfasste der Erinnerungsführer sodann die Revisionss...

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