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AGS 06/2010, Abrechnung bei Abwehr einer Zwangsvollstreckung

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Wird der Anwalt vom Schuldner beauftragt, eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwehren, so ist umstritten, welche Gebühren er hierfür erhält.

Das OLG Düsseldorf[1] ist davon ausgegangen, dass eine Geschäftsgebühr (damals § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) nicht entstehe, sondern dass es sich um eine Vorbereitungstätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung handele. In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger die Zwangsversteigerung angedroht. Der Anwalt des Schuldners war beauftragt, eine Stundung auszuhandeln. Das Gericht hat insoweit eine Gebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugesprochen.

In einer weiteren Entscheidung[2] hat das LG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt. In dem dortigen Fall war dem vermeintlichen Schuldner die Zwangvollstreckung angedroht worden. Der Anwalt hatte dann klargestellt, dass hier eine Namensverwechslung vorliege und der Mandant nicht der richtige Adressat sei.

Ebenso entschieden hat das OLG Hamm[3] für den Fall, dass der Beklagte nach Zustellung eines Versäumnisurteils und erfolgtem Einspruch um Abstandnahme von der Vollstreckung bittet.

Gleicher Auffassung ist offenbar Müller-Rabe,[4] der ebenfalls die Gebühr nach Nr. 3309 VV zusprechen will, wenn der Anwalt den Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Ziel vertritt, die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Anders entschieden hatte das OLG Celle.[5] Es hat für die Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung nicht eine Gebühr nach Nr. 3309 VV zugesprochen, sondern eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Auch hier ging es darum, eine Stundung und einen Vollstreckungsaufschub auszuhandeln.

Wie immer dürfte es entscheidend auf den Auftrag ankommen. Zu fragen ist also, wie der Anwalt des Schuldners die "drohende Vollstreckung" verhindern soll. Dabei muss gleichzeitig auf die möglichen...

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