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AGS 05/2011, Vertreter für Hauptverhandlungstermin / 2 Aus den Gründen

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Dem Beschwerdeführer stehen neben den Terminsgebühren eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV zu.

a) Die Frage, ob dem Verteidiger, der lediglich für einen von mehreren Hauptverhandlungsterminen bestellt worden ist, über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) zuzubilligen sind, wird in der Rspr. der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt. Auf der einen Seite wird darauf hingewiesen, es sei allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dann müsse dem Gericht auch die Möglichkeit offen stehen, den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des Beistandes beizuordnen. Der Anspruch des Vertreters könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (KG NStZ-RR 2005, 327 [= AGS 2006, 177]). Die Grund- und die Verfahrensgebühr fielen nach der Systematik des RVG nur einmal an, so dass der Verteidiger, der vertretungsweise nur einen Termin wahrgenommen habe, diese Gebühren nicht erhalte (OLG Hamm v. 28.11.2006 – 3 Ws 569/06). Der als Vertreter fungierende Verteidiger könne nicht mehr Gebühren erhalten als der Verteidiger, den er vertrete (KG v. 8.12.2006 – 3 Ws 353/06, StraFo 2008, 349; LG Düsseldorf v. 4.10.2007 – 14 Qs 106/07). Würden dem Vertreter auch die Grund- und die Verfahrensgebühr zugesprochen, könnten die Verteidiger beliebig mehrere Gebührentatbestände zur Entstehung bringen (OLG Celle v. 10.10.2006 – 2 Ws 258/06). Deshalb sei nur die Terminsgebühr zuzubilligen (ebenso OLG Brandenburg v. 25.8.2009 – 2 Ws 111/09; OLG Celle v. 25.8.2006 – 1 Ws 423/06, NdsRpfl 2...

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