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AGS 05/2011, Kosten in Verfahren nach dem Therapieunterb ... / g) Ansprüche gegenüber dem Betroffenen

Hagen Schneider
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Der nach § 7 ThUG beigeordnete Anwalt hat gegen den Betroffenen die gleichen Rechte wie ein Pflichtverteidiger gegenüber dem Beschuldigten, weil durch § 20 Abs. 2 S. 1 ThUG die Regelungen des § 52 Abs. 1 bis 3 und 5 RVG für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Der Anwalt kann daher von dem Betroffenen die Wahlgebühren fordern, soweit er die Gebühren nicht bereits aus der Landeskasse erhalten hat (§ 52 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 20 Abs. 2 ThUG). Der Anspruch kann nach § 52 Abs. 2 RVG nur geltend gemacht werden, wenn

• dem Betroffenen ein Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse zusteht (vgl. Nr. III), oder
• das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Anwalts feststellt, dass der Betroffene ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist.

Um das festzustellen, ist nach § 52 Abs. 2 RVG eine angemessene Frist zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen, für die § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend gilt. Wird die Erklärung nicht abgegeben, wird vermutet, dass der Betroffene leistungsfähig ist.

Gegen den Beschluss nach § 52 Abs. 2 RVG ist die Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist (§ 20 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 ThUG).

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