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AGS 04/2022, Bemessung und AGB-rechtliche Kontrolle der ... / IV. Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung

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Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Honorars hat das OLG ebenfalls zurückgewiesen. Die Klägerin habe unterschiedliche Stundensätze von 625,00 EUR (9,5 Stunden), 710,00 EUR (4:45 Stunden) und 500,00 EUR (0,5 Stunden) berechnet und komme zu einem Nettohonorarvolumen von EUR 9.760,00 für geleistete 15:05 Tätigkeitsstunden. Dies sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten genannte anwaltliche Stundensatz von 250,00 EUR stelle zwar möglicherweise den "Regelfall" dar, allerdings können bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in Angelegenheiten, die für den Mandanten existenziell wichtig sind, auch 1.000,00 EUR angemessen sein (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2019, 1956 = AGS 2019, 261 = RVGreport 2019, 330; Urt. v. 14.11.2011 – I-24 U 192/10, Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 3a Rn 28 am Ende). Hier habe die Klägerin unstreitig Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine geplante mögliche Akquisition der Beklagten bzw. eines von der Beklagten geworbenen Investors bei A sowie bezüglich der dafür erforderlichen Interessenbekundung (sog. "call for expression of interest") und des Bieterverfahrens (sog. "bid documents") zu erbringen gehabt. Dies habe eine hohe Spezialisierung und Kenntnisse des internationalen Rechts erfordert. Bereits dieses Anforderungs- und Tätigkeitsprofil rechtfertige einen überdurchschnittlichen Stundensatz. Dass die berechneten Stundensätze in sittenwidriger Weise gem. § 138 BGB überhöht gewesen seien, mache die Beklagte nicht geltend. Hierfür sei auch nichts ersichtlich.

Zudem hänge die Angemessenheit eines Stundensatzes auch nicht nur von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, sondern auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Es liege auf der Hand, dass Einzelkanzleien mit wenig ...

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