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AGS 04/2011, Reisekostenerstattung des Wahlverteidigers / 2 Aus den Gründen

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung notwendig war. Dies war vorliegend nicht der Fall.

An dieser Rechtslage ändert die Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO nichts. Die Entscheidung des AG Witten (a.a.O.) stellt ein nur scheinbar entgegenstehendes Judikat dar, weil letztlich auf das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses abgestellt wird. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis kommt es aber für die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht an, da ein vom Angeklagten vorgeschlagener Pflichtverteidiger regelmäßig bestellt wird, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 1 S. 2 StPO). Gäbe es den Rechtsgrundsatz, dass ein Wahlverteidiger im Rahmen der Kostenerstattung nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ein Pflichtverteidiger bei der Festsetzung seiner Vergütung, hätte das AG Witten auf das besondere Vertrauensverhältnis nicht abstellen dürfen. Ob es so weit gehen wollte oder mit dem besonderen Vertrauensverhältnis nicht doch die Notwendigkeit der Hinzuziehung i.S.d. § 91 Abs. 2 ZPO begründen wollte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ein Pflichtverteidiger bei der Festsetzung seiner Vergütung, gibt es nicht. Dieser Schluss folgt insbesondere nicht aus der Natur der Sache. Während der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger bei der Festsetzung gem. § 55 RVG seinen Honoraranspruch gegen die Staatskasse geltend macht, besitzt der Wahlverteidiger keinen Honoraranspruch gegen die Staatskasse, sondern ei...

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