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AGS 03/2025, PKH-Bekanntmachung 2025

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[Ohne Titel]

Im Bundesgesetzblatt (BGBl) ist die Bekanntmachung zu § 115 ZPO (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 – PKHB 2025) v. 18.12.2024 veröffentlicht worden.[1] Die PKH-Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, S. 5 ZPO werden gem. § 115 Abs. 1 S. 6 ZPO vom Bundesministerium der Justiz bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung im BGBl bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung erfolgt regelmäßig im Dezember eines jeden Kalenderjahres. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)[2] hat es ermöglicht, bei der Entscheidung regional unterschiedlich geltende Freibeträge zu berücksichtigen.[3]

[1] BGBl 2024 I Nr. 429.
[2] BGBl 2020 I, 3344.
[3] Vgl. Reckin, AGS 2021, 15.

1. Voraussetzungen für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Nach § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über § 76 Abs. 1 bzw. über § 113 Abs. 1 FamFG für Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gelten dieselben Voraussetzungen auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH).

a) Einsatz des Einkommens

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zum Einkommen gehören gem. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition des Einkommens stimmt mit derjenigen des § 82 Abs. 1 SGB XII wörtlich überein, was deutlich macht, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft.[4] Die Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 115 ZPO unterliegt damit nicht unterhalts- oder steuerrechtlichen Regeln.[5] Entscheidend ...

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