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AGS 03/2024, Einzusetzendes Vermögen aus Lebensversicherungsvertrag

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§ 76 Abs. 1 FamFG; § 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 1 S. 1 Nr. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Leitsatz

  1. Der Auszahlungsanspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag ist unter Berücksichtigung des Schonvermögensbetrages im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Vermögen.
  2. Ob Verbindlichkeiten, die bereits zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen, vorhanden waren, mit dem Vermögen getilgt werden können, hängt davon ab, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten ist.
  3. Eine bloße Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Vermögen eine bestehende Verbindlichkeit zu tilgen, genügt hierbei nicht.

OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2023 – II-4 WF 126/23, 4 WF 126/23

I. Sachverhalt

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.3.2023 gegen den Beschluss des AG – FamG – Siegen – 15 F 587/20 vom 31.7.2023 – wird zurückgewiesen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO).

Die Antragstellerin hat beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) im Hauptsacheverfahren wegen Zahlung von Trennungsunterhalt beantragt. Das Familiengericht hat mit Beschl. v. 25.8.2020 hierfür VKH bewilligt.

Gem. § 120a ZPO forderte das AG die Antragstellerin durch Verfügung vom 26.6.2023 zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Die Antragstellerin überreichte das entsprechend ausgefüllte Formular. Unter Abschnitt G ergab sich hieraus, dass u.a. ein Sparkonto mit einem Guthaben i.H.v. 14.060,19 EUR existierte. Hierzu überreichte die Antragstellerin eine Anlage, in der sie ausführte, dass es sich hierbei um ein Guthaben aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung handele. Dieses Guthaben sei zur Ablösung eines Immobiliendarlehens bestimmt. Zudem überreichte die Antragstellerin ein Schre...

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  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
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  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
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