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AGS 03/2020, Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs d ... / 2 Aus den Gründen

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Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Erinnerung bezieht sich auf den Antrag der Erinnerungsführer, mit dem sie als "für die Partei bestellten Rechtsanwälte" gem. § 142 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen ihre Gebühren und Auslagen von dem Prozessgegner (der Familienkasse) beitreiben können (vgl. hierzu näher Brandis, in: Tipke/Kruse, § 142 FGO Rn 64). Der Familienkasse sind die Kosten des Verfahrens zu 21 vom Hundert auferlegt worden, also bestand hier grds. ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Familienkasse i.H.v. 21 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, also i.H.v. 275,70 EUR (21 % von 1.312,87 EUR).

Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, worin diese auf der Grundlage des § 142 FGO i.V.m. § 126 ZPO zugunsten der Erinnerungsführer einen vollstreckungsfähigen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 110,25 EUR festgesetzt hat, unter Versagung eines weitergehenden Anspruchs.

Damit handelt es sich nicht um eine Erinnerung nach § 149 FGO (bei der die Klägerin des Ausgangsverfahren Beteiligte wäre), sondern ersichtlich um eine befristete Erinnerung nach § 133 Abs. 1 S. 1 FGO, mit der die Erinnerungsführer als Prozessvertreter des Ausgangsverfahrens im eigenen Namen den eigenen Vergütungsanspruch aus § 126 Abs. 1 ZPO weiterverfolgen.

2. Die Erinnerung ist in vollem Umfang unbegründet.

§ 59 Abs. 1 S. 1 RVG schließt einen Vergütungsanspruch der Erinnerungsführer gegen die Familienkasse aus. Auf der Grundlage der PKH-Bewilligung wurde den Erinnerungsführern eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 763,98 EUR gewährt. Damit haben die Erinnerungsführer ihre gesamten Gebühren und Auslagen erhalten, soweit das Klageverfahren die elf Monate Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie November und Dezember...

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