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AGS 01/2024, Erstattungsfähigkeit von Kosten für Fotokop ... / II. Erstattungsfähigkeit von Auslagen

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1. Allgemeines

Zu den Kosten im Verwaltungsgerichtsverfahren zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, § 162 Abs. 1 VwGO. Gem. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Bei Rechtsanwälten sind hierbei die Bestimmungen des RVG zu beachten (Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Ed., Stand: 1.10.2023, § 162 VwGO Rn 67). Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten, zu der auch die Auslagen zählen, nach dem RVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG. Gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV sind mit den Gebühren die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten. Darüber hinaus können zusätzlich Auslagen in Rechnung gestellt werden, die in den Pauschaltatbeständen der Nrn. 7000 ff. VV aufgeführt sind. Sofern in Teil 7 VV zu geltend gemachten Auslagen keine Tatbestände aufgeführt sind, kann auch Ersatz im Rahmen des Auftrages entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden, Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV, §§ 670, 675 BGB.

Ob bestimmte ihrer Art nach erstattungsfähige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren, ist grds. durch den UdG im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen (Kunze, in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 162 VwGO Rn 51). Was in diesen Kontext zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines Verfahrens notwendig ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Rechtsanwaltes, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Prozessbevollmächtigten (Dritten) zum Zeitpunkt des Entstehens (BGH MDR 2005, 956 f.; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahren...

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