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AGS 01/2023, Die Entwicklung der Beratungshilfe in den J ... / d) Widerspruchsverfahren

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Nur im sog. Widerspruchsverfahren differenziert die Rspr. Gerade im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren scheint die Frage, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist oder nicht, weiterhin unklar und von keiner Eindeutigkeit geprägt. Zu Recht, denn das BVerfG hat hier in der Vergangenheit recht unterschiedlich entschieden. Auch Sozialbehörden fallen grds. unter die Anwendung der sog. Behördenberatung. Auch die Sozialbehörde ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Auskunft und Beratung zur Seite zu stehen und dem Prinzip der Behördenberatung folgend besonders weitgehende Auskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen.[24] Allerdings wird weiterhin auch danach differenziert, ob der Rechtsuchende Beratungshilfe überhaupt benötigt oder ob er sich nicht selbst helfen kann. Im Rahmen einer solchen Selbsthilfe hat auch das BVerfG[25] Beratungshilfe weiterhin für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren abgelehnt. Das BVerfG hat entschieden, dass der Unbemittelte auch hier nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen sei, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt.[26] Ein kostenbewusster Rechtsuchender würde dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte brauche oder selbst dazu in der Lage sei.[27] Je nach Ergebnis dieser Prüfung kommt also Beratungshilfe in Betracht oder nicht. Differenziert wird weiter danach, inwieweit es sich um eine komplexe und schwierige Frage handelt. Im April 2022 hatte das BVerfG[28] neuerlich im Verfahren um die Beratungshilfe in einem Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung nochmals klar, dass eine pauschale Aussage hier nicht getroffen werden kann....

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