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AGS 01/2023, Die Entwicklung der Beratungshilfe in den J ... / a) Allgemeines

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In nahezu allen Bereichen, in denen es um den Kontakt mit Behörden geht, kann zunächst zur Klärung von eventuellen Fragen an diese selbst verwiesen werden. Vor der Inanspruchnahme von Beratungshilfe musste diese Möglichkeit zumindest vergeblich versucht worden sein.[17] Nach dem SGB besteht für jeden Leistungsberechtigten ein Beratungsanspruch. Hierzu gehört auch (Rechts-)Beratung. § 14 SGB I regelt insbesondere den Anspruch jedes Einzelnen auf umfassende und vollständige Information über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Leistungsträger. Auch ist es die Pflicht des Leistungsträgers, umfassend Ratschläge über das recht- und zweckmäßige Verhalten des Antragstellers zu geben. Dieser Verweis an die Behörde gilt auch dann, wenn diese im Verfahren einen für den Antragsteller ungünstigen Bescheid erlassen hat, sofern nicht konkret vorgetragen wird, was im individuellen Fall darauf schließen lasse, dass dem Antragsteller seitens der Behörde eine solche objektive Auskunft und Beratung verweigert worden wäre. Das BerHG soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorhandene Lücken an rechtlicher Betreuung lediglich schließen, nicht aber bestehende Beratungsmöglichkeiten durch andere sachkundige Stellen verdrängen. Die Behörde ist gesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet[18] und hat besonders weitgehende Auskunfts- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen.[19] Die Behörde ist insbesondere auch im Bereich des Sozialrechtes verpflichtet, bei einem ablehnenden Bescheid die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben, zu erläutern, Rechtswege aufzuzeigen und bei der Formulierung des Rechtsmittels behilflich zu sein.[20]

[17] AG Leverkusen FamRZ 2002>, 1715>.
[18] Vgl. § 25 VwVfG; §§ 14, 15 SGB I; §35 Abs. 1 SGB X; § 11 SGB XII; §§ 8, 10 SGB XII (ehem. § 8 BSHG); §§ 67, 68 und 69 SGB XII (ehema...

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