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AGS 01/2023, Die Entwicklung der Beratungshilfe in den J ... / 8. Unzureichende Angaben im Antrag?

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Das AG Hanau[33] hatte sich 2022 mit der Frage zu befassen, wie weit die Darlegungspflicht des Rechtsuchenden geht. Konkret hatte der Antragsteller im Antrag nur unzureichende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und diese Angaben trotz Monierung auch nicht weiter konkretisiert. Grund genug für das Gericht, den Antrag ohne weitere Prüfung der sonstigen Voraussetzungen zurückzuweisen.

Zu einem ähnlichen Sachverhalt hatte das AG Siegburg[34] zu entscheiden. Auch hier wurde der Antrag auf Beratungshilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung und wegen fehlender Informationen zurückgewiesen, worauf der Rechtsuchende hin Erinnerung eingelegt und die fehlenden Unterlagen nachgereicht hat. Wie im PKH- und VKH-Recht – so das Gericht – sei anerkannt, dass fehlende Unterlagen – hier zur Feststellung der Bedürftigkeit – im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden können und nachgereichte Unterlagen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, weil die sofortige Beschwerde nach § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann. Maßgeblich sind deshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Beschlussfassung, im Beschwerdeverfahren also diejenigen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Diese Grundsätze gelten auch im Erinnerungsverfahren, weil die Regeln der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO gem. § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG entsprechend anwendbar sind.[35]

[33] AG Hanau, Beschl. v. 8.3.2022 – 49 IIB 914/20.
[34] AG Siegburg, Beschl. v. 9.2.2022 – 52 II 1527/21 BerH.
[35] MüKo ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., 2020, § 11 RPflG Rn 7; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl., 2022, Rn 1244.

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