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AGS 01/2022, Wertersatzeinziehung im Strafbefehl und zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV

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Nr. 4142 VV RVG

Leitsatz

  1. Nach der am 1.7.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB erfasst.
  2. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV fällt bereits an, wenn Einspruch gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl eingelegt wird.

LG Köln, Beschl. v. 31.8.2021 – 106 Qs 14/21

I. Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wurde am 6.1.2021 ein Strafbefehl erlassen. Darin war eine Wertersatzeinziehung angeordnet war. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten fand am 31.3.2021 statt. Der Verteidiger hat dann nach Freispruch später gegenüber der Staatskasse auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV geltend gemacht. Das AG hat sie nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte beim LG Erfolg.

II. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV

Das LG bejaht den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV.

1. Sachlicher Anwendungsbereich der Nr. 4142 VV

Der sachliche Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV sei, so das LG, eröffnet. Die Nr. 4142 VV entstehe als Wertgebühr (§ 2 RVG) ausgestaltete besondere Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme beziehe. Durch die Gebühr sollen Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet werden, die darauf gerichtet seien, dem Beschuldigten erhaltenswerte Vermögensgegenstände zu sichern (vgl. BGH AGS 2018, 558 = RVGreport 2019, 77 = RVGprofessionell 2019, 46 = StRR Sonderaus...

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  Leitsatz (amtlich) a) Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 RVG-VV a.F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG i.V.m. § ...

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