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AGG und Arbeitsrecht / 9.3 Entschädigung und Schadensersatz

Dr. Sebastian Frahm
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9.3.1 Der Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG)

Als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Benachteiligungsverbots sieht das Gesetz in § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden des Betroffenen vor, also eine Art Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers.[1]

Zentrale Bedeutung für die Höhe der Entschädigung hat die Art und Schwere des Verstoßes. Eine Beschränkung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht vorgesehen. Die Entschädigung muss "angemessen" sein. Dies entspricht der Regelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB. Entscheidend ist damit letztlich der Beurteilungsspielraum des Gerichts. Es hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Der Arbeitgeber soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss.[2] Eine Unter- oder Obergrenze sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Nur in dem Fall, dass der Stellenbewerber auch bei einer benachteiligungsfreien Auswahl – z. B. wegen schlechterer Qualifikation – nicht eingestellt worden wäre, ist der Entschädigungsanspruch eines diskriminierten Bewerbers auf maximal 3 Monatsverdienste begrenzt.[3]

Das BAG hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass in der Regel eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsentgelten angemessen ist, wenn dem Arbeitgeber...

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