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AGG / 2 Rechtsfolgen

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Die Rechtsfolgen werden in §§ 13 ff. AGG geregelt.

2.1 Rechte der Beschäftigten

2.1.1 Beschwerderecht

Allgemein

Nach § 13 AGG haben die Beschäftigten ein Beschwerderecht beim Arbeitgeber oder der dafür eingerichteten Beschwerdestelle. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG müssen die Ergebnisse der auf die Beschwerde erfolgten Prüfungen dem Beschäftigten mitgeteilt werden. Erfolgt die Beschwerde anonym, verzichtet der Beschäftigte damit auf dieses Mitteilungsrecht.

Form

Die betroffene Person kann die Beschwerde sowohl mündlich als auch schriftlich bei der zuständigen Stelle vorbringen. Es gilt auch als Beschwerde, wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist.

Verantwortung des Arbeitgebers

Wurde eine Beschwerdestelle eingerichtet, sollte der Arbeitgeber sicherstellen, dass er über Beschwerden rechtzeitig informiert wird, um die gesetzlichen Pflichten, die in diesem Zusammenhang bestehen, einhalten zu können:

  • Bei Diskriminierungen durch den Arbeitgeber ist dieser verpflichtet, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Benachteiligung zu unterlassen und nachträglich unterlassene Leistungen zu gewährleisten.
  • Bei Diskriminierungen durch Beschäftigte hat der Arbeitgeber Schutzpflichten und muss geeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung treffen.
  • Auch bei Diskriminierungen durch Dritte (z. B. Geschäftspartner oder Kunden) hat der Arbeitgeber Schutzpflichten.

2.1.2 Leistungsverweigerungsrecht

Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG ermöglicht es Beschäftigten, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung von Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ergreift. Dieses Recht besteht also nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind[1]:

  1. Belästigung oder sexuelle Belästigung (das Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht für Fälle der un...

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