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Abschreibung / 2.2 Abschreibungsregeln für Geschäfts- und Praxiswert

Hans Walter Schoor
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2.2.1 Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über dem Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt.[1] Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Nutzungsdauer gesetzlich festgelegt. Sie beträgt 15 Jahre[2]. Eine Ausnahme hiervon kommt allenfalls in Betracht, wenn die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts über den vorgeschriebenen 15-Jahreszeitraum zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Der BFH hat offengelassen, wann dies der Fall sein könnte.[3]

Für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäftswerts eines Gewerbebetriebs ist prinzipiell ohne Bedeutung, ob die gewerbliche Tätigkeit besonders auf die Person des Unternehmers zugeschnitten ist, d. h. auch im Fall von personenbezogenen Gewerbebetrieben (z. B. Friseure, Apotheken) gilt die Nutzungsdauer von 15 Jahren.[4] Nur in Ausnahmefällen verliert der aus einem Praxiswert umgewandelte Geschäftswert nicht den aus der besonderen Personenbezogenheit folgenden Charakter und ist weiterhin nach den für den Praxiswert geltenden Grundsätzen abzuschreiben.[5]

[1] BFH, Urteil v. 26.11.2009, III R 40/07, BStBl 2010 II S. 609 Rn. 14.
[2] § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG.
[3] BFH, Urteil v. 13.8.1993, VIII R 67/92, BStBl 1994 II S. 449 Rn. 16.
[4] BFH, Beschluss v. 22.4.1998, IV B 24/97, BFH 1998 S. 1467 Rn. 5; BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 48/01, BStBl 2004 II S. 363 Rn. 28; BFH, Urteil v. 26.11.2009, III R 40/07, BStBl 2010 S. 609 Rn. 19; FG Münster, Urteil v. 24.10.2014, 13 K 2297/12 F, EFG 2015 S. 15.
[5] Vgl. Tz. 2.2.2.

2.2.2 Entgeltlich erworbener Praxis- bzw. Sozietätspraxiswert

Die gesetzliche Nutzungsdauer des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Geschäftswertabschreibung gilt nicht für entgeltlich erwo...

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