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Abmahnung: Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag stellt die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers auf eine Abmahnung dar. Schwerpunktmäßig geht es darum, wann er einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das grundsätzliche Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist nirgendwo gesetzlich verankert, sondern beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Für die außerordentliche Kündigung gibt es die Vorschrift des § 314 Abs. 2 BGB, wonach im Falle von Vertragspflichtverletzungen bei sog. Dauerschuldverhältnissen die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.

Im Übrigen kann nur auf § 1 Abs. 2 KSchG zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung und auf § 626 BGB für die außerordentliche Kündigung Bezug genommen werden.

1 Alle Reaktionsmöglichkeiten im Überblick

Die Abmahnung beeinträchtigt den Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht. Ihm steht das Recht zu, wie folgt auf eine Abmahnung zu reagieren:

  • Aufforderung an den Arbeitgeber, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,
  • Gegenvorstellung gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG zu der Personalakte reichen,
  • Beschwerde beim Betriebsrat oder auch beim Arbeitgeber wegen ungerechter Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG,
  • Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
  • gar nichts zu tun, aber später bei einem eventuellen Kündigungsschutzprozess vortragen, dass die (damalige) Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei.

2 Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

2.1 Anspruchsgrundlage

Der Arbeitnehmer kann sich gegen eine unberechtigte Abmahnung gerichtlich zur Wehr setzen und verlangen, diese aus der Personalakte zu entfernen.[1] Als Anspruchsgrundlage für den Entfernungsanspruch kommen §§ 242, 1004 BGB analog in Betracht, da eine zu Unrecht erteilte Abmahnung den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und damit in seinem Persönlichkei...

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