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A / 19 Absprachen/Verständigung, Begriffe/Grundsätze [Rdn 207]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die gesetzliche Regelung sieht in ihrer zentralen Vorschrift des § 257c für das Hauptverfahren eine "Verständigung" vor. Die Vorschrift des § 257c wird in den §§ 160b, 202a, 212 für das EV und für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens außerhalb der HV und durch § 257b für den Bereich während der HV durch sog. "kommunikative Elemente" der Erörterungen des Standes des Verfahrens flankiert.
2. Schon bald nach dem Inkrafttreten der Regelung hat die Verständigung in Karlsruhe beim BVerfG auf dem Prüfstand gestanden, das die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen grds. bestätigt hat.
3. Das gesetzliche System der Regelung der Absprachen/Verständigung im Strafverfahren und deren Grundsätze ist in den §§ 160b, 202a, 212, 257b, 257c normiert.
 

Rdn 208

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 198.

 

Rdn 209

1.a) Die gesetzliche Regelung von Absprachen im Strafverfahren sieht in der zentralen Vorschrift des § 257c für das Hauptverfahren eine "Verständigung" vor. Die Vorschrift des § 257c wird in den §§ 160b, 202a, 212 für das EV und für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens außerhalb der HV und in § 257b für den Bereich der HV durch sog. "kommunikative Elemente" der → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 1889, flankiert. Diese dienen vor allem auch der Vorbereitung einer Verständigung nach § 257c (s. BT-Drucks. 16/12310, S. 2; Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2627; N/Sch/W/Schlothauer, § 160b Rn 6 ff.; auch noch BGH NStZ 2012, 347). Dieses Regelungsgefüge macht deutlich, dass die eigentliche bindende "Verständigung" der HV vorbehalten ist, sie aber i.d.R. vorbereitet werden wird und vorbereitet werden muss, wozu die → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 1889, dienen. Diese – im ...

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