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§ 9 Zwangssicherungshypothek / e) Mindestbetrag

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 37

Die Zwangssicherungshypothek kann nur bei Beträgen mehr als 750,00 EUR eingetragen werden (§ 866 Abs. 3 S. 1 ZPO), andernfalls ist die Zwangshypothek nach § 53 GBO wg. Nichtigkeit von Amts wegen zu löschen. Die Regelung verfolgt den Zweck, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten;[60] daneben soll die Vorschrift auch verhindern, dass für kleine Forderungen des Alltags eine Realsicherheit erlangt werden kann und der Schuldner so sein Grundeigentum verliert.[61] Insoweit kann die Bestimmung daher auch als Schuldnerschutzvorschrift angesehen werden, wenngleich sie die Vollstreckung durch Zwangsversteigerung oder -verwaltung nicht hindert.

Neben dem EUR sind auch der US-Dollar, Schweizer Franken und die Währungen aller EU-Länder, soweit diese nicht den EUR als Zahlungsmittel haben, zugelassen.[62]

Mehrere Forderungen desselben Gläubigers können addiert werden. Hierunter fallen auch titulierte Nebenforderungen wie z.B. Mahnverfahrens- und – glaubhaft gemachte – Vollstreckungskosten,[63] nicht aber die Kosten des Eintragungsverfahrens (§ 867 Abs. 1 S. 3 ZPO).[64] Für Letztere haftet das Grundstück kraft Gesetzes, so dass eine Berücksichtigung in der Forderungsaufstellung zwecks Vermeidung unnötiger und zeitraubender Zwischenverfügungen unterlassen werden sollte. Eine Berücksichtigung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt allerdings nur durch Anmeldung in diesem Verfahren.

 

Rz. 38

Zinsen als Nebenforderung erhöhen die Hauptforderung nicht, sondern bleiben unberücksichtigt (§ 866 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO). Sie können daher nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden.[65] Es widerspräche andernfalls dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit,...

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