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§ 9 Zwangssicherungshypothek

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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A. Einleitung

 

Rz. 1

Neben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück – grundstücksgleiche Rechte – durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung (§ 866 Abs. 1 ZPO). Ihre Eintragung kann entweder allein oder neben der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung beantragt werden (§ 866 Abs. 2 ZPO). Während die Zwangsversteigerung zugunsten eines Gläubigers dazu dient, die Immobilie zu zerschlagen, d.h. zu Geld zu machen und sich hieraus zu befriedigen, bewirkt die Zwangsverwaltung, dass sich der Gläubiger lediglich aus den Erträgnissen des Grundstücks (z.B. Miete, Pacht) befriedigt.

 

Rz. 2

Die Zwangs- oder Sicherungshypothek hingegen verfolgt den Zweck – wie der Name schon sagt – dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potentiellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung absichern kann. Eine Verwertung und somit Befriedigung findet daher zunächst nicht statt. Die Vorteile einer solchen dinglichen Sicherung zeigen sich erst in einem später beantragten bzw. durchzuführenden Zwangsversteigerungsverfahren, denn:

 

Rz. 3

▪ der eingetragene Zwangshypothekengläubiger hat von Amts wegen die Stellung eines Beteiligten nach § 9 Nr. 1 ZVG. Aus dieser Rechtsstellung heraus kann er beispielsweise Anträge auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen stellen. Darüber hinaus ist er berechtigt von einem Bieter Sicherheitsleistung zu verlangen; ebenso kann er Anträge auf Zuschlagsversagung nach §§ 74a, 85 ZVG stellen;
 

Rz. 4

▪ als Gläubiger der Rangklasse 4 des § 10 ZVG erhält er bei ausreichendem Erlös gegenüber den Gläubigern der Rangklassen 5 bis 10 eine vorrangige Zuteilung auf seine Forderung;
 

Rz. 5

▪ als Sicherungshypothekengläubiger kann er bei Gefahr des Verlu...

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