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§ 9 Recht der Personengesellschaften / cc) Vorsorgeklausel im Gesellschaftsvertrag

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 1191

Erfahrungsgemäß wird nicht jeder Gesellschafter von sich aus eine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilen. Die Gesellschafter sollten daher (ähnlich wie bei der Güterstandsklausel [s. dazu oben Rdn 1175 ff.) im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsehen.[1571]

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Muster 9.100: Vorsorgeklausel im Gesellschaftsvertrag

(1) Jeder Gesellschafter ist (zur Vermeidung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens) verpflichtet, eine wirksame Vorsorgevollmacht (in […] Schriftform/notariell beglaubigter Form/notariell beurkundeter Form) zu errichten. Die Vollmacht soll insbesondere auch die Ausübung und Wahrnehmung sämtlicher Gesellschafterrechte sowie jegliche Verfügungen über die Beteiligung an der Gesellschaft umfassen.

(2) Alle Gesellschafter stimmen der Ausübung und Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Bevollmächtigten ausdrücklich zu.

(3) Bevollmächtigte können nur (…) Mitgesellschafter, Angehörige des Gesellschafters (im Sinne von § 15 AO) sowie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sein. Der Bevollmächtigte muss gesetzlich oder vertraglich in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

(4) Das Original (oder eine Ausfertigung) der Vollmachturkunde ist bei der Gesellschaft zu hinterlegen.

(5) Kommt ein Gesellschafter dieser Verpflichtung gleichwohl nicht nach, entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen über die im Einzelfall geeigneten Sanktionen. Dem betroffenen Gesellschafter steht dabei kein Stimmrecht zu. Die Gesellschafterversammlung soll vor einer Beschlussfassung dem betroffenen Gesellschafter in jedem Fall nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme geben.

(6) Die Gesellschafterversammlu...

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