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§ 9 Recht der Personengesellschaften / 4. Vorkaufsrechte

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 1241

Ergänzend bzw. alternativ zu den Zustimmungserfordernissen kann der Gesellschaftsvertrag auch Vorkaufsrechte für die anderen Gesellschafter vorsehen. Diese Rechte können im Gesellschaftsvertrag weitgehend beliebig ausgestaltet werden.

Das Vorkaufsrecht ist das Recht, den Gesellschaftsanteil zu erwerben, wenn ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten verkauft hat. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten (Verkäufer) ein Kaufvertrag mit dem gleichen Inhalt zustande, wie er zwischen dem Verkäufer und dem (ursprünglichen) Käufer abgeschlossen worden ist. Das Vorkaufsrecht entsteht nur bei Verkauf eines Gesellschaftsanteils, nicht aber bei anderen Formen der Veräußerung (z.B. unentgeltlichen Anteilsübertragungen, Tauschvorgängen oder Einbringungen). In der Vereinbarung von Vorkaufsrechten kann ggf. auf das gesetzliche Regelungsmodell (§§ 463 ff. BGB) Bezug genommen werden. Diese bedürfen aber im Einzelfall der vertraglichen Modifizierung (z.B. Verlängerung der Frist von einer Woche für die Ausübung des Vorkaufsrechts, § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB).

 

Rz. 1242

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Muster 9.111: Vorkaufsrechte – Gesellschaftsvertrag GmbH & Co. KG

(1) Verkauft ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise, steht den anderen Kommanditisten ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Beteiligung am Festkapital zu. Der verkaufswillige Gesellschafter muss den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags allen Kommanditisten schriftlich in vollem Umfang mitteilen. Eine Mitteilung per Email, in Textform oder per Telefax ist nicht ausreichend. Das Vorkaufsrecht ist sodann spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung an alle Mitgesellschafter durc...

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