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§ 9 Personenschäden / D. Heilungskosten

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 10

Die notwendigen Heilungskosten sind zu ersetzen, hierzu gehören auch Kuraufenthalte, verordnete Stärkungsmittel oder aufwendige Kosten für notwendige Narbenkorrekturen.[10]

Erforderlich sind die Heilmaßnahmen, die bei der gegebenen Situation objektiv zweckmäßig erscheinen; ein tatsächlicher Heilerfolg ist nicht erforderlich.

 

Rz. 11

Selbst die Kosten für ein Fernsehgerät im Krankenhaus können als Heilungskosten, wenn hierdurch der Heilungsprozess gefördert wird, ersatzfähig sein.[11]

 

Rz. 12

Die Behandlungskosten müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten; der Verletzte muss sich an dem Leistungsstandard orientieren, den er üblicherweise in Anspruch nimmt.[12]

 

Rz. 13

Wer als Kassenpatient verletzt worden ist, muss die Heilbehandlung auch im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen.[13]

 

Rz. 14

Nur in Ausnahmefällen kann ein Kassenpatient Kosten von Heilbehandlungsmaßnahmen verlangen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden;[14] so können ausnahmsweise die Kosten einer Akupunktur als ersatzfähig angesehen werden[15] oder Zahnersatz[16] oder die Kosten eines Zahnimplantats.[17]

 

Rz. 15

Kosten für Besuche naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt sind nur dann den zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind.[18] Verdienstausfall oder der Ausfall im Haushalt des Verletzten ist nur dann zu ersetzen, wenn der Ausfall nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann.

 

Rz. 16

Der Anspruch auf Ersatz von Besuchskosten besteht nur in Ausnahmefällen und ist restriktiv zu bewerten. Diese Aufwendungen sind grundsätzlich als Vermögensschaden zu bewerten, der außerhalb der §§ 844, 845 BGB grundsätzlich nicht zu ersetzen ist.[19] Diese Kosten sind ...

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