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§ 9 Annahme des Amtes und Legitimationsunterlagen

Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
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A. Keine Rechtspflicht zur Amtsannahme

 

Rz. 1

Zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker besteht keine Rechtspflicht, auch nicht bei der Bestimmung durch das Nachlassgericht. Mittelbare Sanktionen wie eine Schadenersatzpflicht bestehen ebenfalls nicht.[1] Dem korrespondiert die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Testamentsvollstrecker nach § 2226 BGB.[2] Umstritten ist die Frage, ob sich ein Testamentsvollstrecker bereits zu Lebzeiten des Erblassers zur Amtsannahme verpflichten kann.[3]

[1] Vgl. auch Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2202 Rn 2.
[2] Zu den Gefahren einer vorschnellen Amtsannahme siehe nachfolgende Rdn 18–20.
[3] Vgl. die ausführliche Darstellung des Meinungsstandes und die bejahende Auffassung von Muscheler, Erbrecht, Bd. II, 2010, Rn 2739.

B. Überblick über das Verfahrensrecht

I. Begriffsbestimmung der Nachlass- und Teilungssachen

 

Rz. 2

§ 342 Abs. 1 Nr. 1–8 FamFG gibt eine gesetzliche Definition der Nachlasssachen. Ergänzt wird diese Regelung durch § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG, der auch die sonstigen, den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben in den Anwendungsbereich aufnimmt. Damit wird deutlich, wie auch ein Vergleich mit der enumerativen Aufzählung in § 342 Abs. 2 FamFG zeigt, dass es sich bei der Regelung in § 342 Abs. 1 FamFG um keine abschließende Regelung handelt.

 

Beispiele

▪ für § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG: Inventarfrist nach § 1994 BGB, Fristbestimmung bei Vermächtnissen und Auflagen, §§ 2151, 2153, 2154, 2155, 2192, 2193 BGB;
▪ für § 342 Abs. 2 FamFG: Auseinandersetzung eines Nachlasses, eines Gesamtguts oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.

II. Gesetzessystematik im Nachlassverfahren

 

Rz. 3

Zuständig für die Nachlass- und Teilungssachen sind die Amtsgerichte, § 23a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG.

1. Anwendbares Verfahrensrecht

 

Rz. 4

Vorrangig finden die speziellen Vorschriften Anwendung, also

▪ §§ 342–362 FamFG für das Nachlassverfahren;
▪ §§ 363–373 FamFG für das Teilungsverfahren (z.B. Vermittlung der Erbauseinandersetzung);
▪ §§ 433–441 ...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Ein wichtiger Grund, der zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt, kann vorliegen, wenn dieser durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder ...

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