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Saarländisches OLG Beschluss vom 06.08.2018 - 5 W 2/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein wichtiger Grund, der zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt, kann vorliegen, wenn dieser durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in ihn gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raume steht, die die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen. Dies ist der Fall, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Testamentsvollstrecker seine Rechtsstellung dazu benutzt, sich aus der ihm anvertrauten Vermögensmasse ungerechtfertigt zu bereichern.

2. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein vom Erblasser benannter Ersatztestamentsvollstrecker schon vor Aufnahme seiner Amtsgeschäfte entlassen werden.

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Aktenzeichen 8 VI 505/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Homburg vom 3.11.2017 - 8 VI 505/13 - aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen und die Beteiligte zu 5 als Ersatztestamentsvollstreckerin zu entlassen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beteiligte zu 4 zu 4/5 und die Beteiligte zu 5 zu 1/5. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: die Antragstellerinnen) sind neben dem Beteiligten zu 3 Miterbinnen nach dem Tod der Erblasserin, ihrer Großtante (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Homburg vom 23.2.2017, Bl. 319 d.A.). Der Beteiligte zu 4 ist Rechtsanwalt und betreibt seine Kanzlei (auch) in dem der Erblasserin gehörenden und bis zu ihrem Tod von ihr bewohnten Wohn- und Geschäftsanwesen ... pp.. ...

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