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§ 9 Anhörungsbogen / E. Verjährungsunterbrechung

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 10

Der Anhörungsbogen hat grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe § 28 Rdn 37–48) verjährungsunterbrechende Wirkung. Dabei unterbricht bereits die Versendung – genauer die Anordnung der Versendung (BGHSt 25, 6) – des Anhörungsbogens die Verjährung; auf den Zugang kommt es nicht an (BayObLG DAR 1999, 558; OLG Hamm DAR 2007, 96). Deshalb hat auch ein Anhörungsbogen, der wegen einer unzutreffenden Anschrift nicht zugestellt werden kann, verjährungsunterbrechende Wirkung (OLG Frankfurt zfs 1991, 322; BayObLG NZV 2003, 439; OLG Hamm DAR 2007, 96).

Voraussetzung ist allerdings, dass aufgrund der Formulierung im Anhörungsbogen der Adressat eindeutig als Beschuldigter zu erkennen ist (OLG Brandenburg DAR 2007, 396). Hierzu reicht ein mit "Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück (OLG Hamm NZV 1998, 34) ebenso wenig aus, wie die Anordnung einer Vernehmung (Thüringer OLG VRS 2005, 49).

Voraussetzung ist außerdem, dass die Anordnung der Versendung auf eine Individualentscheidung des Sachbearbeiters zurückgeführt werden kann und aktenkundig gemacht wurde, wer die Anordnung getroffen hat. Allein mit der späteren Erinnerung des Sachbearbeiters kann dieser Nachweis nicht geführt werden (BayObLG VRS 60, 126; OLG Zweibrücken NZV 2001, 483).

Soweit nicht ein EDV-Programm benutzt wird, bedarf es deshalb der Unterschrift oder eines Handzeichens des Sachbearbeiters, mit dem er gleichzeitig auch das Datum seiner Verfügung dokumentieren muss (OLG Köln DAR 2000, 131; OLG Dresden zfs 2005, 572).

Wird dagegen der Anhörbogen im Rahmen eines über eine EDV-Anlage programmierten Ablaufs versendet, bedarf es keiner weiteren Verfügung des Sachbearbeiters und damit auch keiner weiteren Unterschrift, denn die auf mechanischem Weg automatisch ablaufende Fertigung des Anhörbogens ist – ...

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