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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / e) Einzelfallentscheidungen zu Erfolgsaussichten

Sabine Jungbauer
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Rz. 164

Einem Antragsgegner, der einer Scheidung zustimmen möchte, ist die Erfolgsaussicht zuzusprechen, da er dem Verfahren nicht ausweichen kann.[233]

 

Rz. 165

Wird ein Scheidungsantrag nicht auf den Scheidungsgrund der besonderen Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB gestützt und vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht, ist die beantragte VKH wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen.[234]

 

Rz. 166

VKH ist jedoch zu bewilligen, wenn eine Antragsgegnerin einem Erfolgsaussichten versprechenden Scheidungsantrag der Gegenseite nicht entgegentritt, sondern vielmehr diesem gegenüber passiv bleibt.[235]

 

Rz. 167

VKH kann nicht bewilligt werden, wenn der Vortrag unter schwerwiegenden Substantiierungsmängeln leidet, weil Gründe, Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben und Urkunden nicht beigefügt sind; ein Antragsteller hat gem. § 27 FamFG, so gut, wie es ihm möglich ist, bemüht zu sein, alles vorzutragen, was zur Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit seines Antrages nach den in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen erforderlich ist.[236]

 

Rz. 168

In Verfahren, die darauf abzielen, eine bestehende Umgangsregelung nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB abzuändern, hat die Erfolgsprüfung auch das Vorliegen triftiger Gründe für eine Abänderung zu umfassen.[237]

 

Rz. 169

Nach Ansicht des OLG Brandenburg[238] sind im Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB triftige Gründe vorzutragen.

Zitat

"1. § 1696 Abs. 1 BGB ist auf außergerichtliche Umgangsvereinbarungen nicht analog anwendbar."

2. Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren hat die Erfolgsprüfung (§ 114 Abs. 1 ZPO) für die Änderung einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB das Vorliegen triftiger Gründe zu umfassen, denn diese Bestimmung sichert Sorge- wie Umgangsregelungen, wenn auch mit möglicherweise unterschiedli...

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