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§ 8 Steuerpflichtiger Erwerb, Wertermittlung und Bewertung / f) Bebaute Grundstücke

Bernhard Schmid
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aa) Typisierung

 

Rz. 39

Die Bewertung bebauter Grundstücke für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in den §§ 180 ff. BewG geregelt. In Abgrenzung zu unbebauten Grundstücken (§ 178 BewG) und Grundstücken im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG) liegt gem. § 180 Abs. 1 S. 1 BewG ein bebautes Grundstück vor, wenn sich benutzbare Gebäude (siehe Rdn 22 ff.) darauf befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen, § 180 Abs. 1 S. 2 BewG.

bb) Grundstücksarten und Bewertungsverfahren

 

Rz. 40

Die Wahl des einschlägigen Bewertungsverfahrens gem. § 182 BewG erfolgt in Abhängigkeit von der Grundstücksart i.S.d. § 181 BewG. Bei den Bewertungsverfahren handelt es sich um das

▪ Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG),
▪ das Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG) sowie
▪ das Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG).

(1) Vergleichswertverfahren

 

Rz. 41

Im Vergleichswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG)

▪ Wohnungseigentum,
▪ Teileigentum und
▪ Ein- und Zweifamilienhäuser.
 

Rz. 42

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 4 BewG. Teileigentum ist danach das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden – in der Regel gewerblich genutzten – Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 5 BewG. Wohnungseigentum liegt auch dann vor, wenn sich die einzelnen Sondereigentumseinheiten in einem Gebäude befinden; diese werden bewertungsrechtlich nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit "Mehrfamilienhaus" verschmolzen und etwa im Ertragswertfahren (siehe dazu Rdn 45) bewertet.[29]

 

Rz. 43

Eine bewertungsrechtliche Legaldefinition der Wohnung findet sich in § 181 Abs. 9 BewG. Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamthei...

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