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§ 8 Sachenrecht / D. Dingliche Rechte am Eigentum

Markus Jacoby
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Rz. 38

 

Das BGB kennt unterschiedliche dingliche Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann. Die Art der Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann, hängt davon ab, ob es sich um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt.

I. Bewegliche Sachen

1. Pfandrecht

 

Rz. 39

Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt werden. Das Gesetz sieht auch ein Pfandrecht an Rechten (§ 1273 BGB) sowie an Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) vor, während für Immobilien nur speziell geregelte Pfandrechtsformen, die sog. Grundpfandrechte in Betracht kommen. Das "echte" Pfandrecht an beweglichen Sachen spielt in der heutigen Praxis nur noch eine ganz untergeordnete Rolle. Das hängt damit zusammen, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für das Entstehen des Pfandrechts gem. § 1205 Satz 1 BGB die Übergabe der beweglichen Sache an den Pfandrechtsgläubiger ist. Diese "echte" Pfandrechtsform kommt heute eigentlich nur noch bei den sog. Pfandleihanstalten vor, bei denen man ein Darlehen bekommt und zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs seine Golduhr, hochwertigen Schmuck oder ähnliches verpfändet. Sofern dann das Darlehen (Forderung) nicht zurückgezahlt wird, ist der Pfandrechtsgläubiger gem. § 1228 BGB berechtigt, den Pfandrechtsgegenstand zu verkaufen, um sich aus dem Erlös wegen seiner Forderung zu befriedigen.

2. Sicherungseigentum

 

Rz. 40

An die Stelle der echten Verpfändung ist in der modernen Kreditsicherungspraxis die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen getreten. Hier übereignet der Sicherungsgeber (= Darlehensnehmer) dem Sicherungsnehmer (= Darlehensgeber) gem. §§ 929, 930 BGB die bewegliche Sache. Dies hat für den Sicherungsgeber gegenüber der Verpfändung den großen Vorteil, dass er den unmittelbaren Besitz an der Sache behalten kann, er diese also weiter benut...

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