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§ 8 Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis

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A. Einführung

 

Rz. 1

Das neue BBiG ist am 1.1.2020 in Kraft getreten u.a. mit dem Ziel, neben der Einführung einer Mindestausbildungsvergütung transparentere Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung einzuführen, um die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium dadurch sichtbar zu machen. Diese Novellierung betrifft jedoch nicht das Kündigungsrecht. Die Vorschriften zur Kündigung befinden sich seit dem am 1.4.2005 neu in Kraft getretenen Berufsbildungsreformgesetz BBiG in § 22.

 

Rz. 2

Im Jahr 2020 betrug die Anzahl der Auszubildenden in Deutschland 1.288.962. Davon wurden nach den Ergebnissen der Berufsbildungsstatistik bundesweit insgesamt 137.784 Ausbildungsverträge vorzeitig aufgelöst. Dem Berufsbildungsbericht 2022 ist – wie den Vorberichten – zu entnehmen, dass Auszubildende mit vorzeitig gelöstem Vertrag Gründe wie Konflikte mit Ausbilderinnen/Ausbildern und Vorgesetzen, eine mangelnde Ausbildungsqualität, ungünstige Arbeitsbedingungen, aber auch persönliche und gesundheitliche Gründen sowie falsche Berufsvorstellungen nennen. Betriebe führen überwiegend mangelnde Ausbildungsleistungen der Auszubildenden, wie auch deren mangelnde Motivation oder Integration in das Betriebsgeschehen sowie falsche Berufsvorstellungen als Gründe an.[1]

[1] Berufsbildungsbericht 2022, www.bmbf.de.

B. Einvernehmliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

 

Rz. 3

Ein Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich einvernehmlich durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden.[2] Nach der Rspr. des BAG ist die vertraglich vereinbarte Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig und nicht durch Kündigung – oder Kündigungsschutzvorschriften – ausgeschlossen.[3] Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages lassen sich Streitigkeiten über die Folgen einer vorzeitigen Ausbildungsbeendigung regelmäßig vermeiden.

[2]...

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