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§ 8 Kosten und Gebühren / 7. Vergleich/Einigung unter Widerruf

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 238

In gerichtlichen Verfahren werden Vergleiche oftmals unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossen. Die Gründe dafür können mannigfaltig sein. Häufig will der RA noch Rücksprache mit seinem Auftraggeber über die erzielte Einigung halten und sein ausdrückliches Einverständnis einholen. Oder sein Mandant ist verpflichtet, die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung für die getroffene Kostenregelung einzuholen. Gerade Letztere ist ein häufiger Grund für eine mögliche Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung über die vereinbarte Kostenquote. Denn die Rechtsschutzversicherung zahlt nur die Vergütung, die dem Verhältnis vom Obsiegen zum Unterliegen entspricht, obgleich eine Kostenaufhebung (jede Partei zahlt die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten – § 98 ZPO) bei Vergleichen üblich ist.

 

Rz. 239

 

Praxistipp:

Der rechtsschutzversicherte Auftraggeber sollte auf diese Problematik hingewiesen und zugleich um Mitteilung gebeten werden, wie er sich verhalten will, sollte seine Versicherung nicht oder nur teilweise die Anwaltsvergütung erstatten wollen.

a) Keine Einigungsgebühr bei Widerruf

 

Rz. 240

Wird ein Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossen, dann hängt der Anfall der Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 3 Alt. 2 zu Nr. 1000 VV RVG davon ab, dass ein wirksamer Widerruf nicht mehr möglich ist.

b) Bestehenbleiben anderer Gebühren bei Widerruf

 

Rz. 241

Der Anfall der Einigungsgebühr bei nicht mehr möglichen Widerruf gilt nur für sie. Ist ein Vergleich unter Einbeziehung von im dortigen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen protokolliert worden, ist für den Antrag auf Protokollierung des Vergleichs (Einigung) eine sog. Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (in der I. Instanz) bzw. gem. Nr. 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (in der II. Instanz) entstanden. Anders als die Einigungsgebühr kann diese Gebühr nich...

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