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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Kfz-Haftpflichtversicherung

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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a) Kfz-Haftpflichtversicherung des Auftraggebers

 

Rz. 76

Ist der Auftraggeber in einen Verkehrsunfall verwickelt und wird von einem Unfallbeteiligten verklagt, so zahlt seine Kfz-Haftpflichtversicherung (HV) die Vergütung des RA. Da der Auftraggeber üblicherweise gemeinsam mit seiner HV verklagt wird, behält sich diese meist vor, selbst einen RA mit der gemeinsamen Vertretung zu beauftragen. Versicherungsrechtlich ist der Auftraggeber gehalten, sich durch den RA gemeinsam vertreten zu lassen, den seine HV vorgibt. Das gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber ein eigenes Interesse an einer eigenen Vertretung hat (z.B. im Fall der Interessenkollision). In diesem Fall ist die HV nicht verpflichtet, die Vergütung des dann vom Auftraggeber zusätzlich beauftragten RA zu zahlen.

b) Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

 

Rz. 77

Ist der Auftraggeber Beteiligter an einem Verkehrsunfall, den er nicht verursacht hat, so zahlt die gegnerische HV die Vergütung des von ihm beauftragten RA und ggf. weitere erforderliche Kosten (z.B. Kosten für Melderegisteranfragen u. ä.). Dieser sog. materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ergibt sich nicht aus dem RVG, sondern dem BGB (§ 249 BGB).

 

Rz. 78

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die HV des Unfallverursachers aber nur die Vergütung des RA dem Auftraggeber zu erstatten, die sich aus dem Wert der regulierten Schadenshöhe ergibt. Beträgt der Schaden des Auftraggebers beispielsweise 7.000 EUR, trifft ihn aber ein sog. Mitverschulden von 20 %, so muss die HV des Unfallverursachers lediglich 80 %, also 5.600 EUR Schadensersatz leisten. Folge ist, dass sie auch lediglich die RA-Vergütung nach einem Wert von 5.600 EUR und nicht 7.000 EUR zu erstatten hat.

 

Rz. 79

Eine Übernahme der Vergütung erfolgt demnach nur in Höhe des regulierten Schadensbetrages. Eine weitere Haftung trifft die HV nicht. Vielmehr hat der Auftraggebe...

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