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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Allgemeines

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 493

Die Bewilligung von PKH hat nicht zur Folge, dass der RA jede Rechtshandlung für den Auftraggeber vornehmen kann und nach Abschluss der Tätigkeit dann eine Vergütung aus der Staatskasse dafür erhält. § 48 RVG bestimmt den Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten RA. Mit ihm sind eine Reihe von Einschränkungen bestimmt (die obige Darstellung von § 48 RVG ist gekürzt; vom Abdruck des Gesetzestextes der hier nicht erläuterten Themen ist abgesehen worden). Auch wenn PKH bereits bewilligt worden ist, muss für bestimmte Verfahrensabschnitte erneut PKH beantragt werden.

 

Rz. 494

Ist dem Auftraggeber PKH bewilligt, so bleibt er zwar Vergütungsschuldner seines ihm beigeordneten RA. Der RA ist aber gehindert, diesen Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Mit der Beiordnung im Wege der PKH erhält der RA aber einen gesonderten Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Die Sperrwirkung der PKH umfasst aber nur den Teil, für den PKH bewilligt wurde. Wurde nur teilweise PKH bewilligt, kann der RA den Differenzbetrag geltend machen, der sich aus der Vergütung nach § 13 RVG der Werte der verschiedenen Gegenstände ergibt.

 

Beispiel:

Wegen einer beabsichtigten Klage über 50.000 EUR hat das Gericht PKH nur wegen einer Teilforderung von 20.000 EUR bewilligt. Nach Zustellung der Klage über 50.000 EUR und mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.

Der RA kann den folgenden Differenzbetrag (nach der Tabelle § 13 RVG) von seinem Auftraggeber fordern:

Vergütungsberechnung

Gegenstandswert: 50.000 EUR und 20.000 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr, §§ 1, 2, 13, Nr. 3100 VV RVG 1.764,10 EUR
Gegenstandswert: 50.000,00 EUR  
abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr, §§ 1, 2, 13, Nr. 3100 VV RVG – 1.133,60 EUR
Gegenstandswert: 20.000,00 EUR  
1,2 Terminsgebühr, §§...

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