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§ 8 Familienstreitsachen / aa) Grundsatz

Norbert Schneider, Lotte Thiel
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Rz. 139

Dieselben Bewertungsgrundsätze wie für Zahlungsanträge gelten auch für einen Abänderungsantrag nach § 240 FamFG. Maßgebend ist hier allerdings nur der jeweils begehrte Abänderungsbetrag, also die Differenz zwischen tituliertem Unterhalt und beantragtem neuen Unterhalt.[39]

 

Beispiel 67: Abänderungsantrag auf zukünftigen Unterhalt

Der Kindesvater ist zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet worden. Im Dezember 2014 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab Januar 2015 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.

Für den Abänderungsantrag gilt gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG ein Wert von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR.

 

Rz. 140

Wird auch die Abänderung fälliger Beträge geltend gemacht, sind die fälligen abzuändernden Beträge gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen.[40]

 

Beispiel 68: Abänderungsantrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt

Der Kindesvater hatte sich in einem Vergleich zur Unterhaltszahlung von 400,00 EUR monatlich verpflichtet. Im Dezember 2017 beantragt er die Abänderung dahingehend, ab Oktober 2017 nur noch 300,00 EUR zahlen zu müssen.

Für die zukünftige Unterhaltsabänderung gilt gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ein Wert von 12 x 100,00 EUR = 1.200,00 EUR. Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Abänderungsbeträge, 3 x 100,00 EUR = 300,00 EUR. Der Gesamtwert beläuft sich also auf

 
▪ (Oktober 2017 – Dezember 2017)
300,00 EUR
▪ (Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 100,00 EUR =
1.200,00 EUR
Gesamt 1.500,00 EUR
 

Rz. 141

Im Falle wechselseitiger Abänderungsanträge, also bei Antrag und Widerantrag auf Herauf- bzw. Herabsetzung, sind die Werte ebenfalls zu addieren. Es liegt kein Fall des § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor.[41] Zwar schließen sich die Abänderungsanträge gegenseitig aus; zu berücksichtigen ist hier jedoch auch ei...

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