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§ 8 Das Unterhaltsverfahrensrecht / b) Auswirkung auf das Unterhaltsverfahren

Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Rz. 182

Falls der Staat Sozialleistungen erbringt, geht der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltspflichtigen auf den Staat über (cessio legis).

Der gesetzliche Forderungsübergang hat zur Folge, dass die betreffende Unterhaltsforderung dem Unterhaltsgläubiger materiell-rechtlich nicht mehr zusteht und ihm deshalb die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) nach materiellem Recht sowie die Verfahrensführungsbefugnis fehlen, sodass ein gleichwohl erhobener Unterhaltsantrag unzulässig ist.

Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist im Fall unterstützender staatlicher Leistungen nur eingeschränkt gegeben. Letztlich ist wie folgt zu differenzieren:

aa) Künftiger Unterhalt

 

Rz. 183

Zukünftiger Unterhalt ab dem auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Monatsersten steht dem Hilfeempfänger als (zukünftiges) eigenes Recht zu, zu dessen Geltendmachung mittels gerichtlichen Unterhaltsantrags er mangels Forderungsübergangs auch berechtigt ist (eigene Verfahrensführungsbefugnis). Jedoch kann der Sozialleistungsträger – falls er für die Vergangenheit aus übergegangenem Recht gerichtlich Unterhalt fordert – im Wege gewillkürter Verfahrensstandschaft auch künftigen Unterhalt beantragen; dazu ist allerdings die Abtretung dieser Ansprüche an den Träger der Sozialhilfe erforderlich.

 

Rz. 184

Allerdings ist neben dem Unterhaltsgläubiger u.U. auch der Sozialhilfeträger aktivlegitimiert. Dies sieht § 94 Abs. 4 S. 2 SGB XII ausdrücklich vor:

 

Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

 

Rz. 185

Erhält der Unterhaltsberechtigte Bürgergeld, ist die entsprechende Aktivlegitimation § 33 Abs. 3 S. 2 SGB II zu entnehmen:

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