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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Muster: Pfändung des Anspruchs des Automatenaufstellers

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 247

Ist der Automatenaufsteller Schuldner, kann der Geldinhalt, falls er diesem ganz zusteht, als Sache gepfändet werden. Es kann aber auch der Automat, sofern er im Eigentum des Aufstellers steht, im Wege der Sachpfändung gepfändet werden. Schwierigkeiten kann das bereiten, weil die Pfändung beim Vertragspartner als Drittem zu erfolgen hat und dieser u.U. nicht zur Herausgabe bereit ist, § 809 ZPO. Dann ist an die Pfändung des Herausgabeanspruchs des Aufstellers gegen seinen Vertragspartner zu denken.

 

Rz. 248

 

Muster 8.38: Pfändung des Anspruchs des Automatenaufstellers: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Anlage 4

Hinweis: Nachfolgend finden Sie nur die ausgefüllten Seiten, die Stammdaten sind im Übrigen nach Maßgabe des Einzelfalls zu ergänzen.

▪ Hinweise

▪

Zu Gerichtskosten:

Wird die Art der Bezahlung der Gerichtskosten nicht angegeben, erfolgt eine Zusendung einer Rechnung. Dies verlängert den Zeitraum bis zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anm.: Kostenmarken können über https://justiz.de/kostenmarke/index.php erworben werden, sind aber noch nicht in allen Bundesländern verwendbar).

▪

Bei bestehenden Vorpfändungen:

Hier kann auf ein bereits erfolgtes vorläufiges Zahlungsverbot hingewiesen werden. Ob dies eine Auswirkung auf die Bearbeitung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO hat, bleibt abzuwarten.

▪

Zu beizufügenden Vollstreckungstitel:

Soweit aus einem Vollstreckungsbescheid mit einer zu vollstreckenden Forderung von bis zu 5.000,00 EUR nach § 829a ZPO vollstreckt werden soll, ist die Beifügung als elektronisches Dokument anzukreuzen und weiter unten die entsprechende Versicherung nach § 829a ZPO abzugeben. Andernfalls ist zu entscheiden, ob der Vollstreckungstitel bereits bei Antragstellung versandt wird ...

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