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§ 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte

Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Das Wesen der Zwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen – Geldvollstreckung) besteht darin, dass mit Hilfe staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners durch Beschlagnahme (Pfändung) zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gesichert und ihm – nachdem der Wertgegenstand, der nicht schon als Bargeld zugriffsfähig ist "zu Geld gemacht" wurde – dieses zum Ausgleich seiner Forderung gegen den Schuldner zugeführt werden.

Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in den vollstreckt wird, ist der Weg hierzu verschieden. Sie kann erfolgen durch Zwangsvollstreckung in das

▪ bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) und
▪ unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung).
 

Rz. 2

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) kann auf zwei Arten erfolgen:

▪ Sachen (körperliche Gegenstände) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt, in Gewahrsam genommen und – in der Regel durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808–827 ZPO);
▪ Forderungen und andere Rechte werden in der Regel durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung oder an Erfüllung statt überwiesen (§§ 829, 835 ZPO). Nachfolgend kann der Gläubiger die Forderung anstelle des Schuldners beim Drittschuldner einziehen oder ein sonstiges Vermögensrecht verwerten.
 

Rz. 3

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt also stets durch Pfändung (§ 803 Abs. 1 S. 1 ZPO). Durch sie erwirbt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand, der Forderung oder dem Vermögensrecht des Schuldners (§ 804 Abs. 1 ZPO). Das Pfandrecht ist Grundlage der Verwertung des Pfandobjektes zur Befriedigung des ...

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