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§ 7 Verfahrensrecht für die Praxis / XIII. Zweites VU – Berufung

Gundel Baumgärtel, Ivana Bugarin
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Rz. 169

Nicht immer ist ein streitiges Endurteil der ersten Instanz der Anlass, warum Berufung eingelegt werden soll. Auch dann, wenn ein zweites VU (i.d.R. gegen den Beklagten) erlassen wurde, ist dieses zweite VU nur mit der Berufung anfechtbar. Zum VU s. Ausführungen unter Rdn 44.

1. Wiederholte Säumnis

 

Rz. 170

§ 345 ZPO gibt vor, dass eine Partei, die nach einem von ihr eingelegten Einspruch im nächsten Termin erneut säumig ist, gegen dieses VU nicht mit dem Einspruch vorgehen kann. Entsprechend § 514 Abs. 2 ZPO kann dieses Versäumnisurteil nur mit der Berufung angefochten werden. Für die Berufung ist in diesen Fällen nicht auf den Wert der Beschwer abzustellen. § 514 Abs. 2 S. 2 ZPO schließt die Erforderlichkeit des Erreichens des Wertes der Beschwer (§ 511 Abs. 2 ZPO) ausdrücklich aus. Die Berufung kann aber nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat (§ 514 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO).

 

Rz. 171

Hinsichtlich der Vergütung entsteht in diesem Berufungsverfahren die übliche Vergütung. Eine Abweichung gibt es nicht.

2. Klageabweisendes VU

 

Rz. 172

Es gibt zwei Möglichkeiten des VU gegen den Kläger.

 

Rz. 173

Erscheint er zum Termin nicht oder stellt er keinen Antrag (§ 333 ZPO), so ergeht gegen ihn gem. § 330 ZPO ein VU. Mit dem VU wird die Klage abgewiesen. Dieses Urteil muss der Kläger mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 339 ZPO) anfechten. Der Einspruch ist bei dem Gericht einzulegen, welches das VU erlassen hat (§ 340 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 174

Es ist auch möglich, dass ein Gericht ein VU nicht erlässt, weil es zu der Auffassung kommt, dass ein VU gegen den Beklagten gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zulässig ist. In diesem Fall kann – trotz Säumnis des Beklagten – die Klage abgewiesen werden. Gegen dieses so ergangene "unechte VU" ist nur die Berufung zuläss...

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