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§ 7 Verfahrensrecht für die Praxis / 2. Vorbereitung auf den Haupttermin

Gundel Baumgärtel, Ivana Bugarin
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Rz. 28

Nach Zahlungseingang der Gerichtskosten auf dem Konto der Gerichtskasse und vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten hat das Gericht wegen des weiteren Verlaufs des Verfahrens verschiedene Möglichkeiten vorzugehen.

 

Rz. 29

Der Grundsatz ist, dass der Rechtsstreit "in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin)" erledigt wird (§ 272 Abs. 1 ZPO).

Zur Vorbereitung dieses Haupttermins hat der Richter gem. § 272 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit entweder

▪

einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 275 ZPO anzuberaumen

oder

▪ die Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO anzuordnen.

Sowohl in dem frühen ersten Termin zur Hauptverhandlung als auch in dem schriftlichen Vorverfahren kann ein Versäumnisurteil (VU) ergehen.

 

Rz. 30

Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so frühzeitig wie möglich stattfinden (§ 272 Abs. 3 ZPO).

Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift aufzufordern, einen RA zu bestellen, wenn er beabsichtigt, sich gegen die Klage zu verteidigen (§ 271 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 31

Dem frühen ersten Termin oder dem Haupttermin muss die obligatorische Güteverhandlung vorausgehen (§ 278 ZPO). Der Güteversuch des Gerichts ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung schließt sich jedoch bei einem Scheitern der Güteverhandlung unmittelbar an. Sinn des obligatorischen Güteverfahrens ist es, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Die Güteverhandlung findet gem. § 278 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht statt, wenn zuvor ein Einigungsversuch vor einer staatlich anerkannten Gütestelle stattgefunden hat oder aber wenn eine gütliche Einigung erkennbar aussichtslos erscheint.

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